die Satzung und Beitragsordnung des Fördervereins

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§  1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Förderverein trägt den Namen „puck - das Eishockey-Museum“. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e. V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck des Vereins

2.1 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. 
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Eishockeymuseums und die Jugendarbeit des Iserlohner Eishockeyclubs e. V. (IEC e. V.).
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung und Unterstützung durch ideelle und materielle Hilfe,
  • die Förderung von Aktivitäten und sachlicher Ausstattung im Eishockeymuseums,
  • die Unterstützung der Jugend- und Kinderarbeit im IEC e. V.
  • die Unterstützung bei Vorträgen und fachlichen Führungen,
  • sowie Veröffentlichungen in Presse und anderen Medien.

§  3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.  Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Darüber hinaus kann gem. EStG § 3 Nr. 26 a die Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Höhe und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand. 
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§  4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
4.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist.
4.3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§  5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein sowie in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Satzung.
5.2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. 
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung muss der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
6.2 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.3 Der Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist spätestens bis zum Ende des 1.Quartals zu zahlen.
6.4 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins mitzuwirken. Bei Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann dieses Recht nur durch eine Person wahrgenommen werden, die jeweils auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu benennen ist.
7.2 Mitglieder, die gleichzeitig in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen, haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
  • Erlass der Vereinsordnungen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
  • Beschlussfassung über Anträge.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein im Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
10.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung/en bekannt zu geben.
10.3 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
10.4 Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll. Bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
11.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
11.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt.
11.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit schriftlicher Zustimmung von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden.
11.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
11.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie beschließen eine Geschäftsordnung, in der Zuständgkeiten, Vertretung und Arbeitsabläufe geregelt werden.
12.2 Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 
12.3 Der Verein wird im rechtlichen Sinne durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 2 gemeinsam vertreten.
12.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung anders geregelt wurden. Der Vorstand berichtet über die Arbeit des vergangenen Jahres auf der Mitgliederversammlung.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

13.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind oder die Vertreter juristischer Personen, die Mitglied im Verein sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
13.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

14.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. 
14.2 Der Vorstand nach § 12 Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
14.3 Der Vorstand kann auch in einem Verfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Beschluss ist im Protokoll schriftlich festzuhalten.
14.4 Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren.

§ 15 Kassenprüfer

15.1 Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
15.2 Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichtes an die Mitgliederversammlung.
15.3 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Haftung

16.1 Ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
16.2 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
16.3 Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem Anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 17 Datenschutz

17.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (DSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
17.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere insbesondere die folgende Rechte:
a) das Recht auf Auskunft, b) das Recht auf Berichtigung, c) das Recht auf Löschung, d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, e) das Recht auf Datenübertragbarkeit, f) das Recht auf Widerspruch und g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
17.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Vereinsordnungen

18.1 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes folgende Ordnungen:

  • Beitragsordnung,
  • Förderrichtlinien
  • Geschäftsordnung für der Vorstand

Bei Bedarf können weitere Ordnungen beschlossen werden.
18.2 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Auflösung des Vereins

19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
19.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
19.3 Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Restvermögen an die Nachwuchsabteilung des Iserlohner Eishockey Clubs e. V., die dieses gemeinnützig im Sinn des § 2 zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

20.1 Die Satzung ist am 25. Juni 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
20.2 Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Geschäftsordnung für
„puck“ - Das Eishockey-Museum

Präambel

Die Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach § 12, § 13 und § 14 der Vereinssatzung und regelt die interne Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.

Verfahrensfragen

Die Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist hierfür nicht erforderlich.

Die Geschäftsordnung wird den Vereinsmitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.

Vorstand im Sinne des 26 BGB sind Rainer Tüttelmann und Peter Rymarzik, die den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Da Bernd Schnieder Ende Juli seinen Rücktritt erklärt hat, haben die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder gemäß § 13.2 der Vereinssatzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung Klaus Köhler als Nachfolger berufen.

Die Repräsentation des Vorstandes innerhalb des Vereins wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung sowohl von Rainer Tüttelmann als auch von Peter Rymarzik nach Absprache wahrgenommen.

Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen:

Finanzen: Rainer Tüttelmann (Bankvollmacht) und Klaus Köhler

Rechnungswesen, Buchhaltung, Bankgeschäfte Märkische Sparkasse Hemer-Menden, Ansprechpartner in finanziellen Fragen (Verein, Finanzamt, Sozialkassen, LSB), Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung (wurde vom Vorstand an Katharina Scholl übertragen, die für den Vorstand auch die Erstellung der Helferlisten für die Öffnungszeiten von „puck“ - Das Eishockey-Museum vornimmt).

Verwaltung: Peter Rymarzik

Organisation von Vorstandssitzungen (auch hier Mitarbeit von Katharina Scholl, die dem Vorstand bei Einladungen, Erstellungen von Tagesordnungen behilflich ist), Organisation von Mitgliederversammlungen, Festen und Veranstaltungen, Akquise von Werbepartnern.

Öffentlichkeitsarbeit, interne Dienste: Rainer Tüttelmann

Organisation der internen und externen Kommunikation, Kontakt zu den Medien, Ansprechpartner für offizielle Stellen der Stadt Hemer und örtlicher Vereine, Aktualisierung der Geschäftsordnung sowie Gestaltung, Pflege und Aktualisierung der Homepage.

Gesamtverantwortung

Der Vorstand bleibt trotz der vorgenannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich.

Hemer, 21. August 2018


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Beitragsordnung

Puck  Eishockey -Museum e. V.                                       

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasstwurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kannauch ein anderer Termin festgelegt werden.

3. Der Beitrag ist ein Mindestbetrag. Jedes Mitglied kann einen höheren Beitrag wählen.

Der Jahres-Mindestbeitrag beträgt € 25,- für eine Einzelmitgliedschaft und für eine Familie (Ehepaare / Paare in eheähnlicher Gemeinschaft plus im Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren) oder eine andere Familienkonstellation (Großeltern plus Enkelkinder) € 35,-. 

§ 3 sonstige Regelung

1. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.04. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht. 

3. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. 

4. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von € 10,- pro Mahnung erhoben.

5. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 4 Vereinskonto

Bank:​ Sparkasse Märkisches Sauerland-Hemer

Konto​: DE37 4455 1210 0001 3933 47

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 5 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich.